NEU: Zuständigkeit für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach dem ÄrzteG 1998

Neue Zuständigkeit: Anerkennung von Ausbildungsstätten nach dem ÄrzteG 1998

Mit 01.01.2023 ging die Zuständigkeit für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach dem ÄrzteG 1998 von der Österreichischen Ärztekammer auf die Landeshauptleute über.

Zuständig für die Verfahren in der Steiermark ist die Abteilung 8 Gesundheit und Pflege, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, Referat für Sanitäts-, Lebensmittel- und Veterinärrecht.


Antragsformulare:

 Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin

 Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen als Fachärztin/Facharzt

 Anerkennung als Lehrpraxis für Allgemeinmedizin

 Festsetzung von weiteren Ausbildungsstellen als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin

 Festsetzung von weiteren Ausbildungsstellen als Fachärztin/Facharzt

 Anerkennung als Spezialisierungsstätte und Festsetzung von (weiteren) Spezialisierungsstellen

 Anerkennung als Lehrpraxis in einem Sonderfach

 Anerkennung als Lehrgruppenpraxis für Allgemeinmedizin

 Anerkennung als Lehrgruppenpraxis in einem Sonderfach


Für allfällige An- und Rückfragen können Sie sich an

Mag.a Valentina Harrer-Spampinato
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Referat Sanitäts-, Lebensmittel- und Veterinärrecht
Haus der Gesundheit, Friedrichgasse 9, 8010 Graz
+43 (316) 877-4413
valentina.harrer-spampinato@stmk.gv.at
sanitaetsrecht@stmk.gv.at

wenden.

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