NEU: Zuständigkeit für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach dem ÄrzteG 1998
Neue Zuständigkeit: Anerkennung von Ausbildungsstätten nach dem ÄrzteG 1998
Antrag auf Anerkennung als Lehrambulatorium
Mit 01.01.2023 ging die Zuständigkeit für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach dem ÄrzteG 1998 von der Österreichischen Ärztekammer auf die Landeshauptleute über.
Zuständig für die Verfahren in der Steiermark ist die Abteilung 8 Gesundheit und Pflege, Referat für Sanitäts-, Lebensmittel- und Veterinärrecht.
Antragsformulare:
Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin
Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen als Fachärztin/Facharzt
Antrag auf Festsetzung von weiteren Ausbildungsstellen als Fachärztin/Facharzt
Antrag auf Festsetzung von weiteren Ausbildungsstellen als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin
Antrag auf Anerkennung als Spezialisierungsstätte und Festsetzung von (weiteren) Spezialisierungsstellen
Antrag auf Anerkennung als Lehrpraxis für Allgemeinmedizin
Antrag auf Anerkennung als Lehrpraxis in einem Sonderfach
Antrag auf Anerkennung als Lehrgruppenpraxis für Allgemeinmedizin
Antrag auf Anerkennung als Lehrgruppenpraxis in einem Sonderfach
Antrag einer Sonderkrankenanstalt auf Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Basisausbildung
Antrag auf Anerkennung als Lehrambulatorium
Für allfällige An- und Rückfragen können Sie sich an
Mag.a Valentina Harrer-Spampinato
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Referat Gesundheitsrecht
Haus der Gesundheit, Friedrichgasse 9, 8010 Graz
+43 (316) 877-4413
valentina.harrer-spampinato@stmk.gv.at
sanitaetsrecht@stmk.gv.at
wenden.