Kosten der Langzeitpflege in Pflegewohnheimen
Die Tarife der steirischen Pflegewohnheime werden von der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt. Für Krankenanstalten gelten eigene vertragliche Regelungen. Anbieter von Pflegeplätzen sowie psychiatrischen Familienpflegeplätzen legen ihre Tarife selbst fest.
Der tägliche Kostenbeitrag (Tagsatz) in Pflegewohnheimen setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
- den Grundleistungen
- dem pflegegeldabhängigen Pflegezuschlag
Die Grundleistungen
Die Grundleistungen umfassen alle Leistungen, die unabhängig vom individuellen Pflege- und Betreuungsbedarf erbracht werden.
Dazu zählen unter anderem:
- Wohnen in Ein- oder Zweibettzimmern inklusive Reinigung
- Versorgung mit Leib- und Bettwäsche
- Verpflegung
- Angebote zur Beschäftigung und Tagesgestaltung
Wird ein Einzelzimmer gewünscht, verrechnen viele Pflegewohnheime einen zusätzlichen Zuschlag.
Die Höhe der Grundleistungen kann je nach Größe und Anzahl der Betten unterschiedlich sein. Die genaue Höhe erfahren Sie direkt im jeweiligen Pflegewohnheim.
Der Pflegezuschlag

Der Pflegezuschlag wird zusätzlich zu den Grundleistungen verrechnet und ist in allen Einrichtungen gleich hoch. Er ist in sieben Stufen gegliedert und richtet sich nach dem individuellen Pflegebedarf.
Der Pflegezuschlag deckt sämtliche Kosten für Pflege und Betreuung ab.
Für Personen mit psychischen Erkrankungen kommt in dafür genehmigten Einrichtungen anstelle des Pflegezuschlags ein Psychiatriezuschlag zur Anwendung.
Die derzeit gülitgen Tarfie find Sie
HIER:
Übernahme der nicht gedeckten Kosten der Pflege und Betreuung
Wenn Einkommen und Pflegegeld nicht ausreichen, um die Kosten für Pflege und Betreuung zu decken, kann eine Kostenübernahme durch die öffentliche Hand beantragt werden.
Der
Antrag ist bei der für Sie zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese prüft die Voraussetzungen und entscheidet über die Kostenübernahme.
Voraussetzungen

Eine Kostenübernahme ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Pflegebedürftigkeit
In der Regel Bezug von Pflegegeld ab Stufe 4. Bei niedrigeren Pflegestufen ist eine pflegefachliche Stellungnahme der Pflegedrehscheibe erforderlich.
- Finanzielle Hilfsbedürftigkeit
Die Kosten übersteigen das vorhandene Einkommen und Pflegegeld.
- Bezug zur Steiermark
Hauptwohnsitz oder tatsächlicher Aufenthalt in der Steiermark.
Wer zahlt was?
Das Steiermärkische Pflege- und Betreuungsgesetz sieht vor, dass die Kosten für die Langzeitpflege grundsätzlich aus eigenen Mitteln zu tragen sind, etwa durch:
- Pension
- Pflegegeld
- sonstiges Einkommen
Reichen diese Mittel nicht aus und liegen die Voraussetzungen vor, übernimmt die öffentliche Hand die nicht gedeckten Kosten.
Personen im Pflegewohnheim verbleiben dabei:
- 20 % der Pension sowie die Sonderzahlungen
- sowie ein Teil des Pflegegeldes
- als monatlicher Betrag zur freien Verfügung.
Abschaffung des Pflegeregresses ab 1. Jänner 2018
Seit 1. Jänner 2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen sowie auf das Vermögen von Angehörigen, Erben oder Geschenknehmern nicht mehr zulässig.
Bei Fragen zu Kosten oder Finanzierung wenden Sie sich bitte an:
- Ihre zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
- oder das Pflegewohnheim Ihrer Wahl
Beantragung der Kostenübernahme
Das Formular für eine Übernahme der Kosten der Pflege und Betreuung in einem Pflegewohnheim erhalten Sie
HIER oder:
- bei der Pflegedrehscheibe in Ihrem Bezirk
- bei Ihrer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
- bei der Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
