Festsetzung der Kategorie von Pflegewohnheimen
Allgemeine Informationen
Im Rahmen der Anerkennung von Pflegewohnheimen wird gemäß § 27 des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes (StPBG) eine Kategorie festgelegt. Diese Kategorie bildet die Grundlage für die Abrechnung der Grundleistungen nach der Tagsatzverordnung (StPBG-TSVO).
Die Einstufung erfolgt anhand:
- der Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und
- der bewilligten Anzahl an Pflegebetten.
Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:
| Tagsatz-Kategorie 1 | unter 46 m² NRF/Bett |
| Tagsatz-Kategorie 2 | 46 bis unter 47 m² NRF/Bett |
| Tagsatz-Kategorie 3 | 47 bis unter 48 m² NRF/Bett |
| Tagsatz-Kategorie 4 | 48 bis unter 49 m² NRF/Bett |
| Tagsatz-Kategorie 5 | ab 49 m² NRF/Bett |
Voraussetzungen
Die Festsetzung der Kategorie ist nur möglich, wenn es sich um ein anerkanntes und bewilligtes Pflegewohnheim im Sinne des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes handelt.
Berechnung der Nettoraumfläche
Für die Flächenberechnung ist die Nettoraumfläche (NRF) gemäß ÖNORM EN 15221-6 (Flächenbemessung im Facility Management) heranzuziehen.
Die NRF ergibt sich aus der Netto-Grundfläche (NGF) abzüglich der Trennwand-Grundfläche (TGF).
Berücksichtigt werden ausschließlich Flächen, die dem Pflegewohnheim eindeutig zuordenbar sind.
Ablauf des Verfahrens
Der Antrag kann ausschließlich durch vertretungsberechtigte Personen eingebracht werden.
Bitte verwenden Sie dafür das vorgesehene
Antragsformular und achten Sie auf vollständige und richtige Angaben.
Nach Einlangen des Antrags wird ein Verfahren eingeleitet. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und eine Vor-Ort-Begehung durchgeführt wurde, wird ein Bescheid über die festgesetzte Kategorie erlassen.
Erforderliche Unterlagen
schriflticher Antrag- Registerauszug (Firmenbuch, Unternehmerregister oder Vereinsregister) bei juristischen Personen
- aktueller Bescheid der pflegeheimrechtlichen Bewilligung
- Raumbuch oder sonstiger Nachweis der Nettoraumfläche
- (z. B. bestätigt durch Ziviltechniker, Baumeister oder technisches Büro)
- Vollmacht, sofern sich die Vertretungsbefugnis nicht aus dem Registerauszug ergibt
Kosten
Mit der Antragstellung können Bundes- und Landesverwaltungsabgaben, Gebühren und Barauslagen verbunden sein.
Die Höhe kann im Einzelfall variieren.
Gemeinden, ISGS sowie karitative Organisationen sind teilweise oder vollständig von Gebühren und Abgaben befreit.
Ihre Ansprechperson
Wenn Sie Informationen zur Festsetzung der Kategorie von Pflegewohnheimen benötigen, wenden Sie sich bitte an:
- an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 Gesundheit und Pflege, Referat Pflegemanagement, E-Mail: pflegemanagement@stmk.gv.at,
- wie auch telefonisch an Herrn Philipp Kaufmann unter 0316/877-4507.
Rechtsgrundlagen
- § 27 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG),
LGBl. Nr. 90/2024 idgF - StPBG-Tagsatzverordnung (StPBG-TSVO) idgF
- §§ 59 Abs.1 und 76-78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF
- Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016, idgF
- § 14 Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957 (WV), idgF
