Festsetzung der Kategorie von Pflegewohnheimen
Allgemeine Informationen
Im Zuge der Anerkennung von Pflegewohnheimen ist gemäß § 27 des Steiermärkischen Pflege- und Betreungsgesetzes für Pflegewohnheime festzusetzen. Diese Kategorie dienst als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Tagsatzverordnung (StPBG-TSVO). Die jeweilige Kategorie wird anhand der Nettoraumfläche (NRF) und der bewilligten Pflegebettenanzahl bestimmt.
Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:
Tagsatz-Kategorie 1 | unter 46 m² NRF/Bett |
Tagsatz-Kategorie 2 | 46 bis unter 47 m² NRF/Bett |
Tagsatz-Kategorie 3 | 47 bis unter 48 m² NRF/Bett |
Tagsatz-Kategorie 4 | 48 bis unter 49 m² NRF/Bett |
Tagsatz-Kategorie 5 | ab 49 m² NRF/Bett |
Bei der Bemessung der Fläche ist die Nettoraumfläche (NRF) gemäß ÖNORM EN 15221-6 "Flächenbemessung im Facility Management" vom 1. Dezember 2011 heranzuziehen, welche die Summe aller bis zur Innenfläche jeden Raumes gemessenen Grundflächen umfasst. Die NRF ist dabei jene Fläche, die sich aus Netto-Grundfläche (NGF) abzüglich Trennwand-Grundfläche (TGF) errechnet. Dabei können nur jene Flächen berücksichtigt werden, die dem Pflegewohnheim direkt unter Zugrundelegung der Bewilligung zuordenbar sind.
Voraussetzungen
Zur Festsetzung der Kategorie muss es sich bei Einrichtung um ein anerkanntes und bewilligtes Pflegewohnheim im Sinne des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes handeln.
Ablauf des Verfahrens
Die Anträge können nur durch vertretungsberechtige Personen bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Bitte verwenden Sie dazu das vorgefertigte Antragsformular und achten Sie auf Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben.
Nachdem Ihr Antrag eingelangt ist, wird ein Verfahrensakt angelegt. Nachdem alle notwendigen Unterlagen eingereicht wurden und eine Vorort-Begehung durch den Leiter des Verfahrens stattgefunden hat, wird der Bescheid mit der festgesetzten Kategorie erlassen.
Erforderliche Unterlagen
schriflticher Antrag
- Registerauszug (Firmenbuch, Unternehmerregister, Vereinsregister) bei juristischen Personen
- aktueller Bescheid der Pflegeheimrechtlichen Bewilligung
- Raumbuch oder sonstiger Nachweis über die Nettoraumfläche (unterzeichnet durch z.B. Ziviltechniker, Baumeister, Technisches Büro)
- Vollmacht (falls sich die Vertretungsberechtigung nicht aus dem Registerauszug des Unternehmes ergibt)
Kosten
Es fallen Bundes- und Landesverwaltungsabgaben, Barauslagen und Gebühren, die mit der Antragstellung verbunden sind, an. Im Einzelfall können die Gebühren und Abgaben abweichen. Gemeinden, ISGS (keine Gebühren/Abgaben) und karitative Organisationen sind teilweise von Gebühren und Abgaben befreit.
Ihre Ansprechperson
Wenn Sie Informationen zur Festsetzung der Kategorie von Pflegewohnheimen benötigen, wenden Sie sich bitte an:
- an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 Gesundheit und Pflege, Referat Pflegemanagement, E-Mail: pflegemanagement@stmk.gv.at,
- wie auch telefonisch an Herrn Philipp Kaufmann unter 0316/877-4507.
Rechtsgrundlagen
- § 27 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG),
LGBl. Nr. 90/2024 idgF
- StPBG-Tagsatzverordnung (StPBG-TSVO) idgF
- §§ 59 Abs.1 und 76-78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF
- Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016, idgF
- § 14 Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957 (WV), idgF