Bewilligung von stationären Einrichtungen
Allgemeines
Damit ein Pflegewohnheim rechtmäßig betrieben werden darf, sind zwei Bewilligungen der Steiermärkischen Landesregierung gemäß Steiermärkischem Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG) erforderlich:
- die Errichtungsbewilligung gemäß § 22 StPBG und
- die Betriebsbewilligung gemäß § 23 StPBG.
Voraussetzungen
Errichtungsbewilligung (§ 22 StPBG)
Für die Errichtungsbewilligung eines Pflegewohnheims muss nachgewiesen werden, dass die geplante Einrichtung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Der Antrag hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- Name und Kontaktdaten der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers;
- Standort, infrastrukturelle Anbindung und Darstellung der Verkehrswege;
- Nachweis der Verfügungsberechtigung;
- Größe und Ausstattung des Pflegewohnheimes, der einzelnen Wohneinheiten und sonstigen Räumlichkeiten, Anzahl der Pflegebetten für Bewohnerinnen/Bewohner mit und ohne Psychiatriezuschlag;
- ein von einer Hygienefachkraft erstelltes Hygienekonzept;
- ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Pflege- und Betreuungskonzept;
- planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms;
- Baubescheid mit den genehmigten Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung;
- Detailpläne, insbesondere von den Zimmern für die Bewohnerinnen/Bewohner sowie Wohneinheiten, Pflegebad, Pflegestützpunkt im Maßstab 1:50 oder 1:20;
- Brandschutzkonzept;
- Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung;
- Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden;
- Barrierefreiheit, einschließlich Rollstuhlgerechtheit.
Betriebsbewilligung (§ 23 StPBG)
Für den Betrieb eines Pflegewohnheims ist eine Betriebsbewilligung gemäß § 23 StPBG erforderlich. Sie wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass das Pflegewohnheim tatsächlich betriebsbereit ist und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Der Antrag hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- Nachweis der vollständigen und ordnungsgemäß eingebrachten Fertigstellungsanzeige bzw. Vorlage der Benützungsbewilligung nach den baurechtlichen Bestimmungen für das Gebäude;
- die Errichtungsbewilligung;
- Ausführungspläne in zweifacher Ausfertigung;
- ein Gutachten über die Umsetzung des Brandschutzes;
- die Namhaftmachung der Heim- und Pflegedienstleitung und der Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Weiterbildung zum basalen und mittleren Management (im Folgenden als „DGKP-bmM" bezeichnet) sowie deren Stellvertretung (§ 32 Abs. 4 und 7);
- Maßnahmen zur Wahrung der Privat- und Intimsphäre der Bewohnerinnen/Bewohner;
- ein Hygienegutachten;
- das Heimstatut;
- ein aktueller Umsetzungsbericht der Maßnahmen des Krisenvorsorgekonzepts für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie des Konzepts für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Steiermärkische Landesregierung die Betriebsbewilligung mittels Bescheid. Erst danach darf das Pflegewohnheim in Betrieb genommen werden.
Der Antrag ist mit dem vorbereiteten Formular schriftlich einzubringen.
Ablauf des Verfahrens.
Für die Errichtung und den Betrieb eines Pflegewohnheims sind zwei aufeinanderfolgende Bewilligungsverfahren vorgesehen: die Errichtungsbewilligung und die Betriebsbewilligung.
Der Antrag ist jeweils schriftlich unter Verwendung des vorbereiteten
Antragsformulars einzubringen.
Im Zuge der Verfahren prüft die Steiermärkische Landesregierung, ob die gesetzlichen, baulichen, organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Verfahrensstand kann dies die Prüfung von Plänen, Konzepten, personellen Voraussetzungen sowie eine behördliche Kontrolle umfassen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die jeweilige Bewilligung mittels Bescheid erteilt.
Die Betriebsbewilligung ist die letzte Voraussetzung für den Start des Betriebs:
Erst nach der Erteilung darf das Pflegewohnheim bzw. der bewilligte Bereich in Betrieb genommen werden.
Erfoderliche Unterlagen und Zusatzinformationen
Errichtungsbewilligung:
Antragsformular- Für die Erstellung des Krisenvorsorgekonzepts, welches auch die Notstromversorgung beinhaltet, verwenden Sie bitte die u.a. Unterlagen:
Betriebsbewilligung:
