Bewilligung von stat. Einrichtungen für Pflegedienstleister
Allgemeine Informationen
Damit ein Pflegewohnheim als solches überhaupt betrieben werden darf, braucht es zwei Bewilligungen der Steiermärkischen Landesregierung gemäß StPBG (§ 22 und § 23)
Der Antrag ist beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 8, Referat Pflegemanagement) einzubringen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der zuständigen Behörde die Bewilligung mittels Bescheid erteilt.
Errichtungsbewilligung
Der Antrag ist mit dem vorbereiteten Formular schriftlich einzubringen.
Für die Erstellung des Krisenvorsorgekonzepts, welches auch die Notstromversorgung beinhaltet, verwenden Sie bitte die u.a. Unterlagen: