Anerkennung von Pflegewohnheimen
Allgemeine Informationen
Anerkennung nach § 27 StPBG
Die Anerkennung nach § 27 StPBG ist die Voraussetzung dafür, dass ein Betreiber Leistungen mit der öffentlichen Hand verrechnen kann.
Sie bestätigt, dass eine Einrichtung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und im jeweiligen politischen Bezirk ein bedarfsgerechtes Angebot an Pflegeplätzen besteht. Erst mit dieser Anerkennung ist eine Abrechnung von Pflegeleistungen mit öffentlichen Stellen möglich.
Die Anerkennung wird von der Steiermärkischen Landesregierung per Bescheid erteilt und stellt damit eine wichtige rechtliche Grundlage für den Betrieb und die Finanzierung einer Pflegeeinrichtung dar.
Voraussetzungen
Die Steiermärkische Landesregierung erteilt diese Anerkennung per Bescheid, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der in der Pflegebetten-Bedarfs-Verordnung, StPbB-VO festgelegte Maximalbedarf des politischen Bezirks und der gesamten Steiermark darf nicht überschritten werden.
- ·Die Einrichtung ist geeignet im Sinne des § 22 bzw. § 23 StPBG.
Der Antrag auf Anerkennung kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Errichtungsbewilligung gestellt werden. Grundsätzlich können Pflegewohnheime und Krankenanstalten anerkannt werden, sofern sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Der Bedarf an Pflegeheimplätzen ohne Psychiatriezuschlag ist in der Steiermärkischen Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung (StPbB-VO) geregelt.
Ablauf des Verfahrens
Nach Einlangen des Antrags wird ein Verwaltungsakt angelegt.
Werden zusätzliche Pflegeheimbetten beantragt oder sollen bereits anerkannte Betten in einen anderen politischen Bezirk verlegt werden, prüft die Behörde den Bedarf. Grundlage dafür sind die Steiermärkische Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung (StPbB-VO) sowie die bereits anerkannten Betten im jeweiligen Bezirk.
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin wird vorab über freie Kontigente informiert.
Abschließend ergeht ein positiver oder negativer Anerkennungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter und unterschriebener
Antrag auf Anerkennung - Registerauszug (z. B. Firmenbuch, Unternehmensregister oder Vereinsregister)
- Vollmacht (falls der Antrag durch eine bevollmächtigte Person eingebracht wird)
- Errichtungs- oder Betriebsbewilligung gemäß §§ 22 oder 23 StPBG oder ein entsprechender Antrag gemäß § 22 StPBG bzw. krankenanstaltenrechtliche Bewilligung (sofern bereits vorhanden)
