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Stationäre Einrichtungen für Sozialhilfeempfänger

Allgemeine Informationen

Stationäre Einrichtungen die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z.B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 - StKAG 2012) verfügen, können gemäß § 13a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - SHG einen Antrag stellen, dass ein Teil oder alle Betten mit der öffentlichen Hand verrechnet werden können. Ebenso sind Standort- oder Adressänderungen und Zusammenlegungen zu beantragen. Rechtsnachfolgen sind vor ihrer Durchführung bekanntzugeben.

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Kontakt

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 8 Pflegemanagement Telefon: +43 (316) 877-3550
E-Mail: pflegemanagement@stmk.gv.at
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