Stationäre Einrichtungen
Allgemeine Informationen
Stationäre Einrichtungen die über eine gem. §§ 22 und 23 StPBG oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z.B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 - StKAG 2012) verfügen und über eine Anerkennung gem. § 27 StPBG verfügen, die anerkannten Betten mit der öffentlichen Hand verrechnen. Ebenso sind Standort- oder Adressänderungen und Zusammenlegungen zu beantragen. Rechtsnachfolgen sind vor ihrer Durchführung bekanntzugeben.