Berufsberechtigung-Ausübung-Bezeichnung Pflegefachassistenz_
Berufsberechtigung
Zur Ausübung der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
- eigenberechtigt sind,
- die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vetrauenswürdigkeit besitzen,
- über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
- einen Qualifikationsnachweis erbringen.
Zur Ausübung der Pflegefachasssitenz sind auch Personen berechtigt, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.
Berufsausübung
Kann im Dienstverhältnis
- zu einer Krankenanstalt,
- zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
- zu freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten,
- zu Gruppenpraxen gem. Ärztegesetz,
- zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
- zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten
- zur Justizbetreuungsagentur
erfolgen.