Kosten für Kundinnen und Kunden
Das Land Steiermark und Ihre Wohnsitzgemeinde fördern die Hauskrankenpflege. Daher sind die Tarife sozial gestaffelt und richten sich nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen.
Downloadmöglichkeit Kundinnen- und Kundentarifliste
Die betreuende Organisation ermittelt den zu leistenden Kundinnen- und Kundenanteil. Dieser wird aus dem Individualeinkommen der Kundin und des Kunden und unter Berücksichtigung von bestimmten Unterhaltsansprüchen bzw. Unterhaltsverpflichtungen errechnet. Die verbleibenden Kosten, zur Deckung der Normkostenstunde, verrechnet die Organisation direkt mit der Wohnsitzgemeinde und dem Land Steiermark.
Das Einkommen der Kundin bzw. des Kunden wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Ausgleichszulage abgeschöpft.Nach Abzug des Kundinnen- bzw. Kundenbeitrags und nach vollständiger Berücksichtigung des Pflegegeldes verbleibt jedenfalls ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.229,89 Euro (Ausgleichszulage - Wert 2026) zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs.
Sobald diese Einkommensgrenze erreicht ist, übernimmt das Land Steiermark zusätzlich zum Landesbeitrag auch den verbleibenden Kundinnen- bzw. Kundenbeitrag. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor das gesamte Pflegegeld beziehungsweise vergleichbare ausländische Leistungen vollständig zur Finanzierung des Eigenanteils eingesetzt werden.
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Land Steiermark und der betreuenden Organisation. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich, da die Abwicklung über die jeweilige Organisation erfolgt.
Bei der Ermittlung des Einkommens werden grundsätzlich die laufenden in- und ausländischen Nettoeinkünfte, die zur Abdeckung der allgemeinen Lebenserhaltungskosten dienen, berücksichtigt. Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) werden nicht berücksichtigt. Zuschüsse, Beihilfen oder sonstige Geldleistungen, die zweckgebunden sind bzw. im Wesentlichen Kostensätze für bestimmte Leistungen darstellen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Dem Individualeinkommen der Kundin und des Kunden werden bestimmte Unterhaltsansprüche gegenüber Ehegatten bzw. Partnern bei eingetragenen Partnerschaften, die den eigenen Unterhalt betreffen, hinzugerechnet bzw. abgezogen. Diese Unterhaltsansprüche werden nach den unten definierten Prozentsätzen ermittelt, sofern nicht "titulierte", d.h. vertraglich anerkannte oder gerichtlich festgestellte, Unterhaltsansprüche vorliegen.
Die Höhe des (nicht titulierten) Unterhaltsanspruches wird wie folgt ermittelt:
a) Bei Einkommenslosigkeit des Unterhaltsberechtigten: 33% des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen
| Beispiel 1 | Beispiel 2 | |||
| Ehegattin wird betreut | Ehegatte wird betreut | |||
| EK Ehegatte | 1.500,- € | Einkommen Ehegattin | - € | |
| EK Kundin | - € | Einkommen Kunde | 1.500,- € | |
| EK gesamt | 1.500,- € | Einkommen gesamt | 1.500,- € | |
| davon 33 % | 495,- € | davon 33 % | 495,- € | |
| Individual EK für Kundin | 495,- € | Individual EK für Kunde | 1.005,- € | |
| (1.500,- € abzügl. 495,- €) | ||||
| *EK = Nettoeinkommen |
b) Bei Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten: 40% des gemeinsamen monatlichen Gesamtnettoeinkommens (Einkommen des Unterhaltsberechtigten zuzüglich jenes des Ehegatten und eingetragenen Partners), abzüglich des Eigeneinkommens
| Beispiel 1 | Beispiel 2 | |||
| Ehegattin wird betreut | Ehegatte wird betreut | |||
| Einkommen Ehegatte | 1.500 € | Einkommen Ehegattin | 600 € | |
| Einkommen Kundin | 600 € | Einkommen Kunde | 1.500 € | |
| Einkommen gesamt | 2.100 € | Einkommen gesamt | 2100 € | |
| davon 40 % | 840 € | davon 40 % | 840 € | |
| EK Kundin | 600 € | EK Kunde | 1.500 € | |
| +Unterhalt (840 € - 600 €) | 240 € | - Unterhalt (840 € - 600 €) | -240 € | |
| Individual EK für Kundin | 840 € | Individual EK für Kunde | 1.260 € | |
| *EK ist Nettoeinkommen |
Bei Lebensgemeinschaften besteht grundsätzlich keine Unterhaltsverpflichtung.
Titulierte Unterhaltsansprüche, z.B. von geschiedenen Ehegatten und getrennten Partnern, von Kindern oder Eltern, werden dem Individualeinkommen der Kundin und des Kunden hinzugerechnet.
Nachweislich erbrachte Unterhaltsleistungen, die verpflichtend zu leisten sind, werden bei der Ermittlung des Einkommens in Abzug gebracht.
Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen. In der Regel steht jedoch der Kundin und dem Kunden das Pflegegeld zur Deckung der Pflege- und Betreuungskosten zur Verfügung.
Im Jahr 2024 war bei 89,6 % der Kundinnen und Kunden mit Pflegegeldbezug der monatliche Eigenanteil niedriger als das jeweils bezogene Pflegegeld.
Fragen Sie Ihre fallführende DKGP, ob ein Anspruch auf Zuzahlung Ihrer Krankenkasse besteht. Wird eine Zuzahlung von Ihrer Krankenkasse bewilligt, wird der jeweilige Zuzahlungsbetrag bei Ihrer monatlichen Rechnung von ihrem Selbstkostenbeitrag abgezogen (der Zuzahlungsbetrag steht auch auf Ihrer Rechnung).
Die gesamte Richtlinie des Landes „Definition und Ermittlung des Einkommens für die Sozialen Dienste iSd § 16 SHG" und die Richtlinie „Kundinnen- und Kundenbeiträge für die Mobilen Pflege- und Betreuungsdienste/Hauskrankenpflege Steiermark" finden Sie unter Punkt „Rechtsgrundlagen" zum Download.
