COVID-Schutzausrüstung IV

ONLINE-Antrag

Gemäß COVID-19-Zweckzuschussgesetz leistet der Bund aus Mitteln des COVID-19- Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder für zusätzlich entstandene Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise. Nunmehr erfolgte eine Ausweitung des Anwendungszeitraums. Damit sind auch Kostenersätze für entstandene Aufwendungen für Schutzausrüstungen bis Dezember 2022 umfasst. Dies ermöglicht, Schutzausrüstungsankäufe mit dem Land abzurechnen, wobei die Abrechnung für das Jahr 2020, 2021 und das 1. - 3. Quartal 2022 bereits erfolgte. 

Die anspruchsberechtigten Einrichtungen können den Kostenrückersatz ausschließlich ab 1. Februar 2023 bis 28. Februar 2023 beantragen. 

Weiterführende Informationen und Erklärungen zu dem Online-Antrag und den erforderlichen Unterlagen, entnehmen Sie bitte ab 1. Februar 2023 den Informationsseiten des Landes Steiermark. 

Bitte beachten Sie, dass Sie nur jene Schutzausrüstungsankäufe abrechnen dürfen, welche zwischen dem 1. Oktober 2022 und 31. Dezember 2022 angefallen sind - Es zählt der Zeitpunkt der Bestellung, der Zeitpunkt der Bezahlung ist unerheblich. Ebenso kann der im direkten Zusammenhang mit den beschafften Schutzausrüstungsprodukten angefallene Logistik- und Transportaufwand bis zum Bestimmungsort der Güter im Sinne dieser Richtlinie zur Abrechnung gebracht werden. Antigentests können jedenfalls NICHT angeführt werden. Diese sind von dieser Förderung nicht umfasst. 

Wichtiger Hinweis: Die auszufüllende Vorlage führt die Berechnungen der Gesamtbeträge/Summen selbstständig aus!

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