Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950

Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

Hier finden Sie die Formulare zur Antragstellung und Berechnung der Entschädigungsleistungen für den Verdienstentgang infolge behördlicher Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz sowie grundsätzliche Informationen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
verdienstentgang@stmk.gv.at oder die
Hotline +43 (316) 877-4034

  

Allgemeine Information zur Vergütung des Verdienstentgangs

Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß § 7 oder § 17 EpiG abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist (§ 32 Abs. 1 Z 1 EpiG).

Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Maßnahme (z. B. Absonderungsbescheid) umfasst ist.

  

Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges für Selbständige

Sie sind selbständig erwerbstätig oder machen für Ihre Unternehmung einen infolge einer behördlichen Maßnahme erlittenen Verdienstentgang nach § 32 EpiG geltend: Die Entschädigung ist gemäß § 32 Abs. 4 EpiG nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Die Berechnung des Verdienstentgangs hat nach der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, unter Verwendung des amtlichen Formulars (EpG-Berechnungstool:  https://www.sozialministerium.at/Corona/fachinformationen.html, unter „Rechtliche Informationen") zu erfolgen.

 

Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges für Unselbständige

Sie sind Dienstgeber und haben einem/einer bei Ihnen beschäftigen Dienstnehmer/in auf Grund eines Absonderungsbescheides das Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes ausbezahlt (§ 32 Abs.  1 Z 1 und Abs. 3 EpiG):

Sie können den Antrag als Dienstgeber stellen, wenn Sie dem/der Dienstnehmer/in den Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen ausgezahlt haben. Der Anspruch auf Vergütung (Bruttolohn inkl. Zulagen und allfälliger Sonderzahlung sowie Dienstgeberanteil zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und gegebenenfalls Zuschläge gem. § 21 BUAG) gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Entgelts auf den Arbeitgeber über.

Sie haben als Dienstnehmer/in einen Absonderungsbescheid erhalten und Ihnen wurde das regelmäßig gebührende Entgelt von Ihrem Dienstgeber nicht ausbezahlt und haben selbst einen Verdienstentgang erlitten: Sie können selbst einen Antrag gem. § 32 EpiG auf Vergütung des Verdienstentgangs stellen.

Die Anträge sind schriftlich mittels untenstehenden Formularen bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

ACHTUNG: Die Einbringung mittels Online-Formular ist nur bei Neuanträgen, nicht zur Änderung von bereits eingebrachten Anträgen möglich!

Mit dem Antrag sind zumindest folgende Nachweise vorzulegen:

  • Jahreslohnkonto des/der Dienstnehmers/in
  • bei Anwendung des § 21 BUAG: Zuschlagsverrechnungsliste für diesen Zeitraum

Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG jedenfalls binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, einzubringen sind (§ 49 Epidemiegesetz).

Für die Einbringung per E-Mail stehen Ihnen je nach zuständiger Behörde folgende Adressen zur Verfügung:

BH Murau: bhmu@stmk.gv.at

BH Weiz: bhwz@stmk.gv.at

BH Murtal: bhmt@stmk.gv.at

BH Süd-Ost-Steiermark: bhso@stmk.gv.at

BH Liezen: bhli@stmk.gv.at

BH Leibnitz: bhlb@stmk.gv.at

BH Leoben: bhln@stmk.gv.at

BH Voitsberg: bhvo@stmk.gv.at

BH Bruck/Mürzzuschlag: bhbm@stmk.gv.at

BH Deutschlandsberg: bhdl@stmk.gv.at

BH Hartberg/Fürstenfeld: bhhf@stmk.gv.at

BH Graz-Umgebung: bhgu@stmk.gv.at

Magistrat Graz: service.gesundheit@stadt.graz.at

 https://www.graz.at/cms/beitrag/10347286/10184256/Verdienstentgang_nach_Epidemiegesetz.html

Wir sind bemüht, Ihren Antrag so rasch wie möglich zu bearbeiten, bitten aber um Geduld, da in der Steiermark bereits mehr als 180.000 Anträge eingegangen sind.

Wurde der Antrag richtig und vollständig eingebracht, ergeht ein Bescheid an den Antragsteller.
Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der vierwöchigen Einspruchsfrist nach Erhalt des Bescheides.

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