Pflege und Betreuung in Einrichtungen
Hier finden Sie SARS-CoV-2/Covid-19 anlassbezogene "Besuchs-Gebote"
Hier finden Sie: Empfehlungen zur schrittweisen Rückkehr zum Alltag in Alten- und Pflegeheimen und teilstationären Einrichtungen ab 9. Juni 2020, herausgegeben vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung / Abteilung 8 Gesundheit, Pflege und Wissenschaft.
Hier finden Sie Empfehlungen zur (Wieder-) Aufnahme von Personen in Pflegeheime und Hauskrankenpflege nach stationärer Behandlung im Krankenhaus
Hier finden Sie folgende Information: 10 Kritische-Covid- Kontrollpunkte, herausgegeben vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung / Abteilung 8 Gesundheit, Pflege und Wissenschaft.
Hier finden Sie: Empfehlungen zum Aufenthalt der BewohnerInnen im Freien, herausgegeben vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung / Abteilung 8 Gesundheit, Pflege und Wissenschaft.
Hier finden Sie Empfehlungen zu COVID-19 Schutzmaßnahmen für Pflege und Betreuung vom Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hier finden Sie die Empfehlungen zur schrittweisen Lockerung der aufgrund der COVID-19 Pandemie erlassenen Besuchsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen ab 4. Mai 2020 vom Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Am 20. Oktober 2015 wurde der "Bedarfs- und Entwicklungsplan für pflegebedürftige Personen" in der 5. Landtagssitzung der XVII. Gesetzgebungsperiode vom Landtag einstimmig zur Kenntnis genommen.
Hier finden Sie den BEP 2025 zum Download ...
In der Steiermark werden derzeit mehr als 12.000 Personen in ca. 210 Einrichtungen stationär gepflegt. Träger dieser Einrichtungen sind das Land Steiermark sowie öffentliche (Gemeinden oder Sozialhilfeverbände) und private Träger.
Die strengen gesetzlichen Bestimmungen in der Steiermark sollen wirksamen Schutz von Personen in Abhängigkeitsverhältnissen sicherstellen - den Schutz der Menschenwürde, den Schutz der sozialen, wirtschaftlichen und pflegebezogenen Interessen, die Wahrung der Individualität und einer möglichst weit gehenden Selbstständigkeit der Person und den Schutz vor Beeinträchtigungen und Gefährdungen im Pflegeverhältnis.
Das Land Steiermark ist für Bewilligung und Kontrolle aller Pflegeeinrichtungen zuständig, die sowohl von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat Graz) durchgeführt wird, als auch vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 8 Wissenschaft, Gesundheit und Pflege).
In der Steiermark besteht freie Heimwahl, man kann das Pflegeheim grundsätzlich selber frei auswählen. Pflegebedürftige, die auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sind, können aus jenen Einrichtungen auswählen, die von der Steiermärkischen Landesregierung nach § 13a Stmk. Sozialhilfegesetz (SHG) anerkannt sind.
HeimbewohnerInnen schließen mit einem Pflegeheim einen Heimvertrag ab, in dem Rechte und Pflichten beider Vertragspartner, Vertragsdauer, Leistungen des Pflegeheimes, die Heimgebühren und Weiteres geregelt sind. Hier finden sie ein Beispiel für einen Musterheimvertrag.
Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim setzen sich zusammen aus einer Hotelkomponente (die Kosten für Unterbringung und Verpflegung) und einem Pflegezuschlag (die Aufwendungen für Pflege).
Das Sozial- und Pflegetelefon steht unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800/201010 für alle Fragen auch zum Thema Pflege zur Verfügung.
... zur Ermöglichungen von sozialen Kontakten in steirischen Pflegeheimen finden Sie hier ...