Pflegegeld
Der Pflegebedarf wird vom Gutachterarzt gemäß dem notwendigen Pflegeausmaß in sieben Stufen eingeteilt, die auch die Höhe des Pflegegeldes bestimmen.
Achtung: Aufgrund des Pflegegeldreformgesetzes 2012 sind ab 1. Jänner 2012 die einzelnen Länder nicht mehr für Angelegenheiten des Pflegegeldes zuständig, sondern ausschließlich die Pensionsversicherungsanstalten.
Daher wird ab diesem Zeitpunkt auch das bisherige Landes-Pflegegeld von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt. Während es bisher monatlich im Vorhinein ausbezahlt wurde, wird die Auszahlung zukünftig von der Pensionsversicherungsanstalt monatlich im Nachhinein durchgeführt werden. Um eine Auszahlungsunterbrechung durch diese Umstellung zu vermeiden, wird vom Land Steiermark für Jänner 2012 noch eine Vorschusszahlung geleistet.
Alle bereits anhängigen Verfahren werden vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung fertig bearbeitet. Für zukünftige Fragen das Pflegegeld betreffend ist ab 1. Jänner 2012 die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
Einkommen und Vermögen sind bei seiner Berechnung ebenso ohne Bedeutung wie die Ursache der Pflegebedürftigkeit. Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer.
Pflegegeldstufen aktuell
Pflegestufe 1: € 160,10 (Pflegebedarf mehr als 65 Stunden / Monat)
Pflegestufe 2: € 295,20 (Pflegebedarf mehr als 95 Stunden / Monat)
Pflegestufe 3: € 459,90 (Pflegebedarf mehr als 120 Stunden / Monat)
Pflegestufe 4: € 689,80 (Pflegebedarf mehr als 160 Stunden / Monat)
Pflegestufe 5: € 936,90 (Pflegebedarf mehr als 180 Stunden / Monat wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist)
Pflegestufe 6: € 1.308,30 (Pflegebedarf mehr als 180 Stunden / Monat, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist)
Pflegestufe 7: € 1.719,30 (Pflegebedarf mehr als 180 Stunden / Monat, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt)
Hier finden Sie die Anspruchsvoraussetzungen (§ 4 BPGG i.d.g.F.) =>
Bitte stellen Sie den Antrag auf Pflegegeld bei Ihrer Pensionsversicherung.
Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)
Für rasche Erstauskünfte steht Ihnen auch das Sozial- und Pflegetelefon unter 0800/201010 telefongebührenfrei zur Verfügung.