Pflegeregress

Abschaffung Vermögensregress

Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat beschlossen, dass der Vermögensregress in der stationären Langzeit-Pflege ab 1.1.2018 abgeschafft wird. Diese Verfassungsbestimmungen haben folgende Auswirkungen auf das Sozialhilfegesetz und auf die Übernahme der Restkosten bei Unterbringung in Pflegeheimen:

Hilfebedürftigkeit:

Derzeit sieht das Sozialhilfegesetz vor, dass Hilfebedürftigkeit erst dann gegeben ist, wenn das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfängerin nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern.

Ab 1.1.2018 ist bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit bei einem Antrag auf Übernahme der Restkosten einer Pflegeheimversorgung die Vermögenssituation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin unbeachtlich.

Dies gilt allerdings nur bei Übernahme der Restkosten bei einer Pflegeheimversorgung in der stationären Langzeitpflege. Für andere Leistungen des Sozialhilfegesetzes gilt nach wie vor der Vermögensregress. Keine Änderungen gibt es hinsichtlich des Einsatzes des Einkommens und des Pflegegeldes.