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Pflege und Betreuung in Einrichtungen

In der Steiermark werden derzeit mehr als 12.000 Personen in 214 Einrichtungen stationär gepflegt. Vier Einrichtungen werden durch das Land Steiermark selbst betrieben, 31 durch andere öffentliche Träger (Gemeinden oder Sozialhilfeverbände) und 179 durch private Träger.

Die strengen gesetzlichen Bestimmungen in der Steiermark sollen wirksamen Schutz von Personen in Abhängigkeitsverhältnissen sicherstellen - den Schutz der Menschenwürde, den Schutz der sozialen, wirtschaftlichen und pflegebezogenen Interessen, die Wahrung der Individualität und einer möglichst weit gehenden Selbstständigkeit der Person und den Schutz vor Beeinträchtigungen und Gefährdungen im Pflegeverhältnis.

Das Land Steiermark ist für Bewilligung und Kontrolle aller 221 Pflegeeinrichtungen zuständig, die sowohl von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat Graz) durchgeführt wird, als auch vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 8 Wissenschaft, Gesundheit und Pflege).

In der Steiermark besteht freie Heimwahl, man kann das Pflegeheim grundsätzlich selber frei auswählen. Pflegebedürftige, die auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sind, können aus jenen Einrichtungen auswählen, die von der Steiermärkischen Landesregierung nach § 13a Stmk. Sozialhilfegesetz (SHG) anerkannt sind. (Auflistung bzw. Datenbankabfrage in Arbeit)

HeimbewohnerInnen schließen mit einem Pflegeheim einen Heimvertrag ab, in dem Rechte und Pflichten beider Vertragspartner, Vertragsdauer, Leistungen des Pflegeheimes, die Heimgebühren und Weiteres geregelt sind. Hier finden sie ein Beispiel für einen Musterheimvertrag.

Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim setzen sich zusammen aus einer Hotelkomponente (die Kosten für Unterbringung und Verpflegung) und einer Pflegekomponente (die Aufwendungen für Pflege).

Das Sozial- und Pflegetelefon steht unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800/201010 für alle Fragen auch zum Thema Pflege zur Verfügung.

 
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