Pflegeassistenz
Ausbildungsstandorte und Bewerbungsunterlagen
- Graz - Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Ost
- Graz - Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Süd (Schloss Stein)
- Leoben - Schule für Gesundheits- u. Krankenpflege (Großlobming)
- Frohnleiten - Schule für Gesundheits- u. Krankenpflege (Maria Lankowitz)
- Stolzalpe - Schule für Gesundheits- u. Krankenpflege
- Bad Radkersburg - Schule für Gesundheits- u. Krankenpflege (Hartberg)
Bei Interesse an einer berufsbegleitenden Ausbildung in der Pflegeassistenz kontaktieren Sie bitte die Schulstandorte:
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- eine Ausbildung im Bereich Pflege und Gesundheit
- einen sicheren Job mit langfristiger Perspektive
- einen sinnvollen Job mit abwechslungsreichen Aufgaben
- einen verantwortungsvollen Job und Arbeit im Team
Informationen zur Ausbildung
Ausbildung zur Pflegeassistenz
an den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Steiermark
- derzeit KOSTENFREI
- vollversichert
- monatlicher Pflegeausbildungsbeitrag
Dauer der Ausbildung
- 1 Jahr Vollzeit
- Berufsbegleitend max. 2 Jahre
- 1600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung
Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung
- Erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder Pflichtabschluss-Prüfung
- Gesundheitliche Eignung
- Vertrauenswürdigkeit
- Lebensalter von mindestens 17 Jahren
- Erfolgreiches Aufnahmeverfahren
- Die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Rechtsträger, der die Ausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der/m Direktorin/Direktor.
Rechtsgrundlagen
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Pflegeassistenz-Pflegefachassistenz-Ausbildungsverordnung
Wo PflegeassistentInnen arbeiten:
Berufsausübung
Kann im Dienstverhältnis
- zu einer Krankenanstalt,
- zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
- zu freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten,
- zu Gruppenpraxen gem. Ärztegesetz,
- zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
- zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten
- zur Justizbetreuungsagentur
erfolgen.
Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und des ärztlichen Personals erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen.
Was PflegeassistentInnen machen:
Pflegemaßnahmen
- Mitwirkung beim Pflegeassessment
- Beobachtung des Gesundheitszustands
- Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen
- Information, Kommunikation und Begleitung
- Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz
In Notfällen
- Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
- eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
- Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen
- Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
- Verabreichung von Sauerstoff
- die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen
Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie
- Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests)
- Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern
- Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren
- Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen
- Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden
- Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen
- Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen)
- einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen
Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und des ärztlichen Personals erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen.